Der Kläger und die Beklagte schlossen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Dezember 2022 einen Vergleich, mit welchem unter anderem die Auflösung des Mietverhältnisses per 31. August 2023 vereinbart wurde, so dass das Schlichtungsverfahren mit Entscheid der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach vom 2. Dezember 2022 (MI.2022.48) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde.