Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2023.43 / (VZ.2023.10) Art. 25 Entscheid vom 9. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Kläger A._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Peter Berchtold, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Forderung, Kündigungsschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (Kläger) reichte am 9. November 2022 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach ein Schlichtungsgesuch gegen die B._____ GmbH (Beklagte) ein und focht darin unter anderem die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses betreffend eines vom Kläger gemieteten [Mietobjekt] an. Der Kläger und die Beklagte schlossen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Dezember 2022 einen Vergleich, mit welchem unter anderem die Auflösung des Mietverhältnisses per 31. August 2023 vereinbart wurde, so dass das Schlichtungsverfahren mit Entscheid der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach vom 2. Dezember 2022 (MI.2022.48) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde. 1.2. Am 9. Juni 2023 gelangte der Kläger erneut mit einem Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach und focht unter anderem das "Datum Austritt" und wiederum die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses betreffend das vom Kläger gemietete [Mietobjekt] an. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach stellte dem Kläger nach der am 28. Juli 2023 durchgeführten Schlichtungsverhandlung (MI.2023.44) gleichentags die Klagebewilligung aus. 2. 2.1. Mit Klage vom 9. August 2023 gelangte der Kläger an das Bezirksgericht Zurzach und beantragte: "Antrag: Gemäss mit den Art. 271a 1.a und b. OR Die anfechtung von Datum Austritt zum 31-08-23 von Die die [Mietobjekt] aus V._____ vertreten durch D._____, B._____ GmbH, und Den Mietverträg bleibt noch mal öffnen. und Auch von Diktieren eine urteil wo V._____, vertreten durch D._____, B._____ GmbH, er müss zahlen ein Betrag von 1.980 Franken für die grund von Bedingungen des Mietverhältnisses nicht eingehalten schon gesag plus eine Zinsen zu 5% für Jahr zu bezahlen. Gemäss den Art.73.1 OR. Antrag Zweite: -3- Ich anfechte die Kündigung und die Datum Austritt von 31-08-23 von die Vermieter Gemäss den Art. 271a 1.a und b OR), Hierzu zählt insbesondere eine Kündigungssperre vor und nach Mietstreitigkeiten. Mit diese Kündigungssperre Den Kläger wird Berufungen alles Gerichtshof. über die Absicht dieser Partei informiert, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte alles Berufungen einzulegen auch. Antrag Dritte: Gemäss den Art. 42.2 OR, Ich Antrag Schadensschätzung von die nächsten Kostet: Transport von die Bettwäsche nach mein haus zwei mal pro monat. Antrag Vierte: Gemäss den Arts. 168, 170, 171 und 177 von (ZPO, Zivilprozessordnung,) vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022) ,Ich Antrag Die Nächsten Beweisen: Urkunde: Dokumenten: Die beweisen Nummer: … 1 bis 8" 2.2. Mit Entscheid vom 13. September 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach wie folgt: " 1. Auf die Klage vom 9. August 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die reduzierte Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. September 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Postaufgabe) Berufung und beantragte das Folgende: "Deshalb ich antrag: Dass dieser Berufung mit ihren Unterlagen stattgegeben wird, und dass die Anfechtung der Bekanntmachung und die Nichtigkeit des Abreisedatums 31.08.23, des [Mietobjekts] von V._____, vertreten durch D._____, B._____ GmbH, erklärt wird und dass die den Mietvertrag für wiedereröffnet zu erklären, und den Vermieter zur Zahlung eines Betrages von 2100 Franken für vom Vermieter nicht erbrachte Leistungen zuzüglich 5 % Zinsen pro Jahr zu verurteilen. Gemäss Art. 73.1 OR. Antrag zweite: Gemäss Art. 315 ZPO beantrage ich die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des Gerichts Bad Zurzach vom 13.09.23. Antrag Dritte: -4- Ich anfechte Die Kundigung und Die datum austritt von 31-08-23 von Die vermieter, Gemäss mit den (Art.271a. 1.a Und b OR). Hier zu Zahlt insbesondere eine Kundigungssperre vor Und nach von Mietstraitigkeiten. Mit diese Kundigungssperre den klager wird Berufungen alles gerichtshof. Uber Die abschicht dieser partei imformiert, beim Europaischen gerichtshof Fur Menschenrechte alles Berufungen einzulegen Auch. Antrag vierte: Gemäss mit Arts. 64.1 Und 64.3 BGG, Ich antrag befreiung von die Entscheidgebuhr von 500 Franken, von Die entscheid vom 13-09-23. Denn ich bin angemeldet in Sozialdienst. Und ich habe keine geld Fur gerichtigkeit. Ich habe befreiung Auch von alles kostetsgericht, Entschadigung, Sicherheit Und anderen. Antrag funfte: Gemäss den Arts 168, 170, 171 Und 177 ZPO, Ich antrag Die Nachsten Beweisen: Urkunden Dokumenten. Die beweisen Nummer… 1 bis 9" 3.2. Am 17. November 2023 reichte der Kläger unaufgefordert eine weitere Eingabe ein, in welcher er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. 3.3. Die Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 21. Dezember 2023: " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach (Geschäfts Nr. VZ.2023.10) vom 13. September 2023 zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. sie hat einen grundsätzlich reformatorischen Antrag -5- sowie eine Begründung zu enthalten, in welcher angegeben wird, inwiefern der angefochtene Entscheid bezüglich der Rechtsanwendung und/oder der Feststellung des Sachverhalts unrichtig und daher aufzuheben bzw. abzuändern sei (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Berufungskläger mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Rechtsmittelinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Ansetzung einer Nachfrist wäre einzig in den Fällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, ungebührlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Berufungsschriften) denkbar (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 33 zu Art. 311 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf die Klage des Klägers vom 9. August 2023 nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass auf der vom Kläger eingereichten Klagebewilligung als Rechtsbegehren lediglich "Weiterführung Mietverhältnis" und "Forderung" festgehalten werde. Die Rechtsbegehren gemäss der Klagebewilligung vom 28. Juli 2023 würden damit offensichtlich von den mit der Klage vom 9. August 2023 geltend gemachten wesentlich umfassenderen Rechtsbegehren abweichen. Dies gelte auch wenn man berücksichtige, dass - bei wohlwollender Auslegung der zufolge sprachlicher Schwierigkeiten schwer verständlichen Rechtsbegehren - in Antrag 1 wohl ebenfalls die Weiterführung des Mietverhältnisses ("Öffnung des Mietvertrags") sowie eine Forderung geltend gemacht werde. Dennoch würden die Rechtsbegehren in der Klage von denjenigen in der Klagebewilligung stark abweichen, weshalb für die nun klagehalber geltend gemachten Rechtsbegehren keine gültige Klagebewilligung vorliege. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien bereits ein Verfahren betreffend die Weiterführung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses über das [Mietobjekt] geführt und rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die erneute Beurteilung sei angesichts des in Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO festgehaltenen Prinzips "ne bis in idem" nicht möglich. 2.2. Der vorliegenden, nur schwer verständlichen Berufung ist zu entnehmen, dass der Kläger mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist. Er setzt sich jedoch weder mit der Hauptbegründung (Nichteintreten mangels gültiger Klagebewilligung) noch der Eventualbegründung -6- (Nichteintreten aufgrund einer res iudicata) des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. So legt er insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall – entgegen der Vorinstanz – eine gültige Klagebewilligung vorgelegen haben soll und inwiefern zudem nicht von einer res iudicata i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO auszugehen war. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, wonach seitens des Vermieters ein "Betrug" vorliege. Auch die geltend gemachte Nichtigkeit ("Nichtigkeit des Abreisedatums 31.08.23" [Berufung, S. 2]) ist unbehilflich, zumal der Kläger diese nicht weiter erörtert und eine (von Amtes wegen zu beachtende) Nichtigkeit nicht ansatzweise ersichtlich ist. Die Eingabe des Klägers erfüllt damit die in E. 1 dargelegten Anforderungen an eine Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO offensichtlich nicht. Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Kläger ersucht in seiner Berufung und seiner Eingabe vom 17. November 2023 (Postaufgabe) sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2 hiervor ergibt sich, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft -7- bezeichnet werden konnten. Daher war die Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. September 2023 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 500.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. 4.2. Der Kläger hat der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger macht in seiner Berufung eine Forderung von Fr. 2'100.00 geltend, beantragt die (in zeitlicher Hinsicht unbestimmte) Weiterführung des Mietverhältnisses ("Mietvertrag für wiedereröffnet zu erklären" [Berufung, S. 2]) und ficht die Kündigung sowie den Auszugstermin vom 31. August 2023 an ("Ich anfechte Die Kündigung und Die datum ausstritt von 31-08-23" [Berufung, S. 2]). Der Streitwert im vorliegenden Verfahren ist damit auf Fr. 17'940.00 (36x Fr. 440.00 [BGE 144 III 346] zzgl. Fr. 2'100.00) festzusetzen. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 4'541.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Davon sind die tarifgemässen Abzüge von 30 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) abzuziehen, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'589.35 führt. Diese ist gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT um 30 % auf Fr. 1'112.55 zu reduzieren. Hinzu kommen die Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (die durch die Entschädigung erfassten Leistungen wurden im Jahr 2023 erbracht, so dass der letztjährige MWST-Satz anzuwenden ist). Die der Beklagten vom Kläger zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit gerundet Fr. 1'234.15. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. -8- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'234.15 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser