3.2.3. Die Betreibungskosten von total Fr. 67.40 wären mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter anzufechten gewesen. Sie können deshalb ebenfalls nicht Gegenstand der Klage nach Art. 85a SchKG bilden. Auch insoweit ist die Vorinstanz daher im Ergebnis zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. 4. Auf den Antrag des Klägers, auf die Erhebung der Kosten der ärztlichen Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung am 23. April 2021 sei zu verzichten (vorinstanzliche Akten, act. 35), ist die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit (vgl. dazu BANGERT, a.a.O., N. 11e zu Art. 85a SchKG) ebenfalls zu Recht nicht eingetreten.