Die Klage nach Art. 85a SchKG steht somit nicht mehr zur Verfügung, nachdem über die in Betreibung gesetzten Forderungen in der Höhe von total Fr. 362.30 bereits rechtskräftig gerichtlich entschieden wurde (vgl. E. 3.1.2 hievor). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, steht das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache (res iudicata) einem Eintreten auf die Klage gemäss Art. 85a SchKG im vorliegenden Fall entgegen. Demzufolge ist sie zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. Die übrigen in der Beschwerde genannten Verfahren beziehen sich auf andere Verfahrensgegenstände und sind deshalb für den vorliegenden Fall irrelevant.