Das Verfahren, in welchem festzustellen war, ob der Kläger der Beklagten die in Betreibung gesetzte Kostenbeteiligung gemäss KVG von Fr. 262.30 sowie die ebenfalls betriebenen Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren von je Fr. 50.00 schuldet, ist demzufolge mit dem Urteil des Bundesgerichts -8-