Sämtliche Bundesgerichtsentscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide), treten auch in materielle Rechtskraft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen prozessual oder materiell motivierten Entscheid handelt. Im Allgemeinen können vom Bundesgericht endgültig beurteilte Streitsachen deshalb nicht wieder aufgenommen und zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 17 und N. 22 zu Art. 61 BGG).