von Fr. 7.85 für eine Behandlung vom 17. Oktober 2019. Hinzu kommen gemäss E. 2.3 Mahnspesen von Fr. 50.00 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.00. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_136/2023 vom 14. März 2023 ab, soweit es auf sie eintrat.