Die Klage gemäss Art. 85a SchKG ist nicht mehr gegeben, sofern ein Gericht über die in Betreibung gesetzte Forderung bereits entschieden hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_424/2015 vom 27. April 2016 E. 4.2 und 5D_29/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.2). Sie ist diesfalls nur noch soweit zulässig, als sie mit Tatsachen begründet wird, die nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft eines solchen Urteils eingetreten sind, oder Einreden erhebt, die sich aus dem früheren -7-