Wie bei einer vorgängig abgewiesenen Aberkennungsklage über den in Betreibung gesetzten Anspruch ist auch im Falle einer vorgängig gutgeheissenen Anerkennungs-, Leistungs- oder positiven Feststellungsklage deren materielle Rechtskraft zu beachten. Die Klage gemäss Art. 85a SchKG ist nicht mehr gegeben, sofern ein Gericht über die in Betreibung gesetzte Forderung bereits entschieden hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_424/2015 vom 27. April 2016 E. 4.2 und 5D_29/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.2).