In zeitlicher Hinsicht tritt die materielle Rechtskraft mit der formellen Rechtskraft ein (ZÜRCHER, a.a.O., N. 39 zu Art. 59 ZPO). 3.1.2. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.