CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 f. zu Art. 59 ZPO). Materielle Rechtskraft eines Entscheids bedeutet seine Verbindlichkeit in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien. In der gleichen Sache soll im Interesse des Rechtsfriedens (Vermeidung widersprechender Urteile) und der Verfahrensökonomie kein zweiter Prozess geführt werden. Das Zweitgericht ist gebunden an die Entscheidung des Erstgerichts. Es darf auch nicht vorfrageweise von der im Erstprozess erfolgten Beurteilung abweichen. In zeitlicher Hinsicht tritt die materielle Rechtskraft mit der formellen Rechtskraft ein (ZÜRCHER, a.a.