Formelle Rechtskraft eines Urteils bedeutet, dass es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Berufung, Art. 308 ff. ZPO) angefochten werden kann. Entsprechend tritt formelle Rechtskraft bei berufungsfähigen Entscheiden mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist, dem Rückzug des Rechtsmittels, dem Verzicht auf das Rechtsmittel oder schliesslich der Eröffnung des (endgültigen) Entscheids der Rechtsmittelinstanz ein. Bei nicht berufungsfähigen Entscheiden (Beschwerde, Art. 319 ff. ZPO) erfolgt der Eintritt der formellen Rechtskraft mit der Eröffnung des Entscheids (ALEXANDER ZÜRCHER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/ FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER