SchKG nicht erneut zur Wehr setzen könne. Weiter handle es sich bei den übrigen Kosten gemäss der Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Q._____ vom 30. März 2023 um akzessorische Kosten, welche das Schicksal der Grundforderung teilten. Folglich sei auf die Klage vollumfänglich nicht einzutreten. Dies bedeute gleichzeitig, dass sich eine Prüfung der Klageanträge 2 und 3 sowie des Replikantrags 2 erübrige. Was schliesslich den Antrag des Klägers betreffe, wonach die Kosten der Anordnung der Ärztin nicht gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 65a Abs. 3 lit. b EG ZGB zu erheben seien, sei festzuhalten, dass für die fürsorgerische Unterbringung an und für sich offenbar keine Kosten erhoben