2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, über die Auferlegung der Kostenbeteiligung von Fr. 262.30, der Mahnspesen von Fr. 50.00 sowie der Bearbeitungskosten von Fr. 50.00 sei bereits rechtskräftig entschieden worden, nachdem die vom Kläger dagegen erhobenen Rechtsmittel bis vor Bundesgericht erfolglos geblieben seien und gegen ein Bundesgerichtsurteil kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei. Entsprechend liege in Bezug auf diese Kostenauferlegung zu Lasten des Klägers eine abgeurteilte Sache vor, gegen welche sich der Kläger im Verfahren gemäss Art. 85a SchKG nicht erneut zur Wehr setzen könne.