3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. September 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " I. Die Punkte 2.2 und 2.3 (272) werden wie gemäss Begründungen 2. und 3. angefochten mit Antrag zur Aufschiebung der Vollstreckbarkeit (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO) hinsichtlich der Rechtskraft. II. Auf die Feststellungsklage (214) sei vollumfänglich einzutreten inklusive Prüfung der Klageanträge 2. und 3. sowie des Replikantrags 2 "II.".