4. Die Kosten der Anordnung der Ärztin seien nicht zu erheben gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 65a Abs. 3 lit. b EG ZGB." Die Beklagte ersuchte in ihrer mündlichen Duplik erneut um Abweisung der Klage. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 12. September 2023: " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 710.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 950.00 verrechnet, sodass die Gerichtskasse Muri anzuweisen ist, dem Kläger Fr. 240.00 zurück zu erstatten."