1. 1.1. Die Beklagte stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2022 fest, dass der Kläger ihr Kostenbeteiligungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 262.30 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.00 und einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.00 schulde, und beseitigte den am 18. Januar 2022 vom Kläger erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021) für die genannten Beträge.