Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2023.42 (VZ.2023.7) Art. 8 Entscheid vom 8. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Feststellungsklage gemäss Art 85a SchKG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beklagte stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2022 fest, dass der Kläger ihr Kostenbeteiligungen aus der obligatorischen Krankenpflegever- sicherung von Fr. 262.30 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.00 und einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.00 schulde, und beseitigte den am 18. Ja- nuar 2022 vom Kläger erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021) für die genannten Beträge. Diese Verfügung wurde von der Beklagten mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022, vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2022.249 vom 16. Dezember 2022 und vom Bundesgericht mit Urteil 9C_136/2023 vom 14. März 2023 bestätigt. 1.2. Am 30. März 2023 erliess das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsan- kündigung in der Gruppe Nr. yyy für den Betrag von Fr. 429.70 (= Forde- rungen der Beklagten von total Fr. 362.30 + Betreibungskosten von total Fr. 67.40) auf den 17. April 2023. 2. 2.1. Am 14. April 2023 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Bezirksgericht Muri eine Klage ein mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Schuldnerin der mit Betreibung Nr. xxx vom 30.03.2023 des Betreibungsamtes Q._____ betriebenen For- derung im Umfange von CHF 429.70.- nebst Zinsen und Kosten ist. 2. Es sei sodann festzustellen, dass das Betreibungsverfahren ungerechtfer- tigterweise eingeleitet worden ist, weshalb Nichtigkeit besteht bzw. die Auf- hebung desselbigen zu erklären ist. 3. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, den Registereintrag zu lö- schen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Täterschaft / Beklagten." 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 26. Mai 2023 um Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. -3- 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2023 mit Parteibe- fragung beantragte der Kläger in seiner mündlich erstatteten Replik: " 1. Die negative Feststellungsklage sei gutzuheissen. 2. Die Betreibung sei aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. 3. Die Kosten seien dem Staat als Auftraggeber aufzuerlegen. 4. Die Kosten der Anordnung der Ärztin seien nicht zu erheben gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 65a Abs. 3 lit. b EG ZGB." Die Beklagte ersuchte in ihrer mündlichen Duplik erneut um Abweisung der Klage. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 12. September 2023: " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 710.00 wird dem Kläger auferlegt und mit sei- nem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 950.00 verrechnet, sodass die Gerichtskasse Muri anzuweisen ist, dem Kläger Fr. 240.00 zurück zu er- statten." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. September 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " I. Die Punkte 2.2 und 2.3 (272) werden wie gemäss Begründungen 2. und 3. angefochten mit Antrag zur Aufschiebung der Vollstreckbarkeit (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO) hinsichtlich der Rechtskraft. II. Auf die Feststellungsklage (214) sei vollumfänglich einzutreten inklusive Prüfung der Klageanträge 2. und 3. sowie des Replikantrags 2 "II.". III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Täterschaft / Be- klagten." -4- 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 2. November 2023 ab. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Beklagte zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden erstinstanzlichen End- entscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 ist die Be- schwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.3. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der beschwer- deführenden Partei daher nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid verbindlich festgelegt. Ge- genstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständig- keit der ersten Instanz eingegriffen würde. Die Vorinstanz trat mit dem angefochtenen Entscheid auf die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG nicht ein. Eine materielle Prüfung nahm sie nicht vor. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. -5- 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, über die Auferle- gung der Kostenbeteiligung von Fr. 262.30, der Mahnspesen von Fr. 50.00 sowie der Bearbeitungskosten von Fr. 50.00 sei bereits rechtskräftig ent- schieden worden, nachdem die vom Kläger dagegen erhobenen Rechts- mittel bis vor Bundesgericht erfolglos geblieben seien und gegen ein Bun- desgerichtsurteil kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei. Entspre- chend liege in Bezug auf diese Kostenauferlegung zu Lasten des Klägers eine abgeurteilte Sache vor, gegen welche sich der Kläger im Verfahren gemäss Art. 85a SchKG nicht erneut zur Wehr setzen könne. Weiter handle es sich bei den übrigen Kosten gemäss der Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Q._____ vom 30. März 2023 um akzessorische Kosten, welche das Schicksal der Grundforderung teilten. Folglich sei auf die Klage vollumfänglich nicht einzutreten. Dies bedeute gleichzeitig, dass sich eine Prüfung der Klageanträge 2 und 3 sowie des Replikantrags 2 erübrige. Was schliesslich den Antrag des Klägers betreffe, wonach die Kosten der Anordnung der Ärztin nicht gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 65a Abs. 3 lit. b EG ZGB zu erheben seien, sei festzuhalten, dass für die für- sorgerische Unterbringung an und für sich offenbar keine Kosten erhoben worden seien. Im Übrigen sei für die Beurteilung einer Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person das Verwal- tungsgericht zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. a EG ZGB), weshalb mangels sach- licher Zuständigkeit auch auf diesen Antrag nicht einzutreten sei. 2.2. Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sein sollten. Wie in der Klage aufgeführt, seien die Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen. Ge- gen das Urteil des Bundesgerichts 9C_136/2023 vom 14. März 2023 seien am 12. April 2023 und am 12. Mai 2023 Revisionsgesuche beim Bundes- gericht eingereicht worden, wobei Letzteres noch hängig sei. Gegen das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2022.74 vom 9. Mai 2023 habe er ebenfalls eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Weitere mit diesem Fall zusammenhängende Anzeigen mit neuen Beweismitteln seien am 5. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und am 9. Au- gust 2023 bei der Kantonspolizei in Muri eingereicht worden. Aufgrund der immer noch kriminell aktiven Täterschaft werde die nächste mit diesem Fall zusammenhängende Anzeige mit neuen Beweismitteln im November 2023 bei der zuständigen Polizei oder Staatsanwaltschaft eingereicht werden. 3. 3.1. 3.1.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvor- -6- aussetzungen gehört insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräf- tig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1). Rechtskraft eines Urteils bedeutet einerseits Unabänderlich- keit des Entscheids (formelle Rechtskraft), andererseits Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft). Formelle Rechtskraft eines Urteils bedeutet, dass es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Berufung, Art. 308 ff. ZPO) angefochten werden kann. Entsprechend tritt formelle Rechtskraft bei berufungsfähigen Entscheiden mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmit- telfrist, dem Rückzug des Rechtsmittels, dem Verzicht auf das Rechtsmittel oder schliesslich der Eröffnung des (endgültigen) Entscheids der Rechts- mittelinstanz ein. Bei nicht berufungsfähigen Entscheiden (Beschwerde, Art. 319 ff. ZPO) erfolgt der Eintritt der formellen Rechtskraft mit der Eröff- nung des Entscheids (ALEXANDER ZÜRCHER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/ FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 f. zu Art. 59 ZPO). Materielle Rechtskraft eines Entscheids bedeutet seine Verbindlich- keit in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien. In der glei- chen Sache soll im Interesse des Rechtsfriedens (Vermeidung widerspre- chender Urteile) und der Verfahrensökonomie kein zweiter Prozess geführt werden. Das Zweitgericht ist gebunden an die Entscheidung des Erstge- richts. Es darf auch nicht vorfrageweise von der im Erstprozess erfolgten Beurteilung abweichen. In zeitlicher Hinsicht tritt die materielle Rechtskraft mit der formellen Rechtskraft ein (ZÜRCHER, a.a.O., N. 39 zu Art. 59 ZPO). 3.1.2. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene ungeachtet eines all- fälligen Rechtsvorschlags jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes fest- stellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestun- det ist. Wie bei einer vorgängig abgewiesenen Aberkennungsklage über den in Betreibung gesetzten Anspruch ist auch im Falle einer vorgängig gutge- heissenen Anerkennungs-, Leistungs- oder positiven Feststellungsklage deren materielle Rechtskraft zu beachten. Die Klage gemäss Art. 85a SchKG ist nicht mehr gegeben, sofern ein Gericht über die in Betreibung gesetzte Forderung bereits entschieden hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_424/2015 vom 27. April 2016 E. 4.2 und 5D_29/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.2). Sie ist diesfalls nur noch soweit zulässig, als sie mit Tatsa- chen begründet wird, die nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft eines solchen Urteils eingetreten sind, oder Einreden erhebt, die sich aus dem früheren -7- Urteil selbst ergeben (Urteile des Bundesgerichts 5A_424/2015 vom 27. April 2016 E. 4.2 und 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 4; JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 11a zu Art. 85a SchKG). 3.2. 3.2.1. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau verpflichtete den Kläger mit Urteil VBE.2022.249 vom 16. Dezember 2022, der Beklagten Fr. 262.30 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 50.00 für Mahnspesen und Fr. 50.00 für Bearbeitungsgebühren zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1). Gemäss E. 2.2 setzt sich der Forderungsbetrag von Fr. 262.30 zusammen aus Behand- lungskosten bei der C._____ von Fr. 165.50 gemäss Leistungsabrechnung vom 18. Mai 2021 und Fr. 88.95 gemäss Leistungsabrechnung vom 15. Juni 2021 sowie Behandlungskosten bei Dr. med. D._____ von Fr. 7.85 für eine Behandlung vom 17. Oktober 2019. Hinzu kommen gemäss E. 2.3 Mahnspesen von Fr. 50.00 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.00. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_136/2023 vom 14. März 2023 ab, soweit es auf sie eintrat. 3.2.2. Nach Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Damit ist die formelle und materielle Rechtskraft gemeint (STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommen- tar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 61 BGG). Wie bereits erwähnt, bedeutet formelle Rechtskraft, dass ein Entscheid unabänderlich ist. Eine Wiedererwägung bundesgerichtlicher Entscheide ist damit grund- sätzlich ausgeschlossen (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 61 BGG). Das Einlegen von ausserordentlichen Rechtsmitteln (insbe- sondere Revisionsgesuchen) ändert an der Vollstreckbarkeit des Ent- scheids nichts, da diesen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8F_7/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2; HEIMGART- NER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 61 BGG). Sämtliche Bundesge- richtsentscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide), treten auch in materielle Rechtskraft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen prozessual oder materiell motivierten Entscheid handelt. Im Allge- meinen können vom Bundesgericht endgültig beurteilte Streitsachen des- halb nicht wieder aufgenommen und zum Gegenstand eines neuen Verfah- rens gemacht werden (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 17 und N. 22 zu Art. 61 BGG). Das Verfahren, in welchem festzustellen war, ob der Kläger der Beklagten die in Betreibung gesetzte Kostenbeteiligung gemäss KVG von Fr. 262.30 sowie die ebenfalls betriebenen Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren von je Fr. 50.00 schuldet, ist demzufolge mit dem Urteil des Bundesgerichts -8- 9C_136/2023 vom 14. März 2023 rechtskräftig abgeschlossen. Allfällige Revisionsgesuche betreffend dieses Urteil vermögen an der formell und materiell rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens nach dem soeben Ge- sagten nichts zu ändern. Die vom Kläger bei der Vorinstanz am 14. April 2023 eingereichte negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG betrifft dieselben Forderungen der Beklagten gegen den Kläger, die bereits Ge- genstand des Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2022.249 vom 16. Dezember 2022 und des Urteils des Bundesgerichts 9C_136/2023 vom 14. März 2023 waren. Die Klage nach Art. 85a SchKG steht somit nicht mehr zur Verfügung, nachdem über die in Betreibung gesetzten Forderun- gen in der Höhe von total Fr. 362.30 bereits rechtskräftig gerichtlich ent- schieden wurde (vgl. E. 3.1.2 hievor). Wie die Vorinstanz zutreffend er- kannte, steht das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache (res iudicata) einem Eintreten auf die Klage gemäss Art. 85a SchKG im vorliegenden Fall entgegen. Demzufolge ist sie zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. Die übrigen in der Beschwerde genannten Verfahren beziehen sich auf andere Verfahrensgegenstände und sind deshalb für den vorliegenden Fall irrele- vant. 3.2.3. Die Betreibungskosten von total Fr. 67.40 wären mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsäm- ter anzufechten gewesen. Sie können deshalb ebenfalls nicht Gegenstand der Klage nach Art. 85a SchKG bilden. Auch insoweit ist die Vorinstanz daher im Ergebnis zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. 4. Auf den Antrag des Klägers, auf die Erhebung der Kosten der ärztlichen Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung am 23. April 2021 sei zu verzichten (vorinstanzliche Akten, act. 35), ist die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit (vgl. dazu BANGERT, a.a.O., N. 11e zu Art. 85a SchKG) ebenfalls zu Recht nicht eingetreten. 5. Aufgrund der obigen Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Sie ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwer- deantwort von der Beklagten – abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagten im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. -9- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behan- deln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 429.70. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestell- ten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen - 10 - abschliesst. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 8. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber