1. Auf das gegen Oberrichter Richli gerichtete Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die -7-