2.3. Nach dem Gesagtem droht der Beklagten durch die angefochtene Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss ist der Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist im obergerichtlichen Verfahren mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand erwachsen, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: