Sie bestritt das Bestehen eines gültigen Mietvertrages und hielt fest, ein Mietzinsdepot sei nicht geleistet worden. Andererseits wurden die Kläger in der Verfügung vom 16. Oktober 2023 von der Vorinstanz sogar darauf hingewiesen, dass -6- ihre Eingaben schwer bis gar nicht leserlich seien und die unleserlichen Ausführungen nicht berücksichtigt würden. Ferner kündigte die Vorinstanz den Parteien die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an, weshalb die Kläger ihre Forderung mündlich begründen und die Beklagte dann dazu Stellung nehmen können. Aus der Unleserlichkeit entsteht ihr kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil.