2.2.2. Die Beschwerdefähigkeit der Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch und zur Einreichung eigener Unterlagen bzw. Nachreichung einer Vollmacht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Selbiges gilt für die Aufforderung, allfällige Abwesenheiten bekannt zu geben und die Information betreffend die zukünftige Vorladung zur Schlichtungsverhandlung. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb voraus, dass der Beklagten durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Beklagte machte in ihrer Beschwerde diesbezüglich keinerlei Ausführungen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht offensichtlich.