2.2. 2.2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung nach Art. 124 Abs. 1 ZPO. Sie dient der Durchführung des Verfahrens, schliesst dieses aber nicht ab. Prozessleitende Verfügungen sind nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit Beschwerde anfechtbar, oder wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen. Nur bei offenkundigen Nachteilen kann von dieser strengen Beweislast der beschwerdeführenden Partei abgewichen werden (KARL