2. 2.1. Die Beklagte brachte gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2023 vor, diese sei nichtig. Zwischen ihr und den Klägern bestehe kein rechtsgültiger Mietvertrag. Zudem sei kein Mietzinsdepot geleistet worden. Seitens Kläger seien hohe Mietschulden aufgelaufen. Ihr undatiertes Schlichtungsgesuch sei gänzlich unleserlich, weshalb diesbezüglich ohnehin gestützt auf Art. 132 ZPO zu verfahren gewesen wäre. Die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens sei missbräuchlich erfolgt.