Aus den allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten ergeben sich keinerlei Zweifel an der Objektivität und Neutralität von Oberrichter Richli. Die Beklagte bzw. die von ihr genannten durch die entsprechenden Entscheide beschwerten Personen hätten die dagegen vorhandenen Rechtsmittel ergreifen sollen. Das Ausstandsgesuch der Beklagten ist offensichtlich unbegründet und als missbräuchlich zu bewerten, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es kann daher ohne weiteres durch die in der Sache zuständige 4. Zivilkammer des Obergerichts selbst erledigt werden. -5-