Er gilt auch im Geltungsbereich der ZPO. Auch der Vorwurf, dass eine Gerichtsperson einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmit- tel- und nicht des Ausstandsverfahrens. Anders ist nur dann zu entscheiden, wenn die Fehler einer Gerichtsperson derart gravierend sind, dass sie berechtigte Zweifel an ihrer Objektivität und Neutralität aufkommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).