1.2.2. Offenbar erblickt die Beklagte den Anschein der Befangenheit im Sinne einer Feindschaft darin, dass frühere Verfahren vor dem Obergericht, in denen Oberrichter Richli mitgewirkt hat, nicht in ihrem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen sie bzw. die Familie E._____ und deren Unternehmungen mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Er gilt auch im Geltungsbereich der ZPO.