4. 4.1. Gegen diese ihr am 17. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 (elektronisch eingereicht am 21. Oktober 2023) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Feststellung derer Nichtigkeit. 4.2. Mit Eingabe vom 4. November 2023 (elektronisch eingereicht am 5. November 2023) begehrte die Beklagte, Oberrichter Richli habe in den Ausstand zu treten. 4.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort seitens Kläger wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: