2. 2.1. Die Kläger beantragten mit Schlichtungsgesuch vom 30. September 2022 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) sinngemäss, die Kündigung sei aufzuheben. 2.2. Beide Parteien erschienen nicht zur anberaumten Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2022. Die Schlichtungsbehörde schrieb das Verfahren infolge Säumnis als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab. 2.3. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 21. Februar 2023 auf die gegen diesen Entscheid seitens Kläger am 9. Dezember 2022 erhobene Berufung nicht ein (Verfahren: ZVE.2022.59).