1.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 300.00 wird der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. 1.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen geschuldet. 2. 2.1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren in Höhe von Fr. 200.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. 2.3. Für das Ausstandsverfahren sind keine Parteientschädigungen geschuldet. Zustellung an: […]