5. Ausgangsgemäss ist die (reduzierte) obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (Fr. 300.00 für das Beschwerdeverfahren und Fr. 200.00 für das Ausstandsverfahren) der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -7-