4. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und fehlender Entscheidzuständigkeit des Obergerichts für das Ausstandsbegehren (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 8 zu Art. 49 ZPO) wurde von einer Zustellung zur Stellungnahme an die Vorinstanz und die Gegenpartei abgesehen.