3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2023 wird der Ausstand von Gerichtspräsident C._____ im arbeitsgerichtlichen Verfahren verlangt, für das erstinstanzlich das Arbeitsgericht zuständig ist (§ 8 EG ZPO). Über den Ausstand des Präsidenten oder einzelner Mitglieder eines Kollegialgerichts entscheidet das entsprechende Gericht unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 19 lit. d EG ZPO). Das von der Beklagten – wie sich aus ihrer Eingabe ergibt, bewusst – ausdrücklich angerufene Obergericht ist für den Entscheid über den Ausstand von Gerichtspräsident C._____ somit nicht zuständig. Auch auf dieses Begehren ist nicht einzutreten.