Das Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde ist, wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht, bei dem die Klage erhoben wird, von Amtes wegen zu prüfen hat. Die Klagebewilligung stellt aber – abgesehen vom Spruch über die Kosten – keinen anfechtbaren Entscheid dar (BGE 141 III 159 E. 2.1; 139 III 273 E. 2.3). Auf die als Anfechtung der Klagebewilligung und damit als gegen letztere gerichtete Beschwerde zu verstehende Eingabe der Beklagten ist somit nicht einzutreten.