Das Schreiben der E._____ AG vom 4. September 2023 für die Beklagte habe man zum Anlass genommen, das Schlichtungsverfahren contra legem durchzuführen und die Schlichtungsverhandlung gar nicht erst abzuhalten, sondern auf die Ausfertigung der Klagebewilligung zu beschränken. Der Rechtsvertreter der Klägerin schreibe in seiner Klage lügenhaft und hoch auffällig: "Die Schlichtungsverhandlung, an welcher die Beklagte unentschuldigt gefehlt hat, fand am 6. September 2023 statt. Am selben Tag wurde die Klagebewilligung ausgestellt. Zugestellt wurde die Klagebewilligung jedoch erst am 14. September 2023".