2. 2.1. Die Beklagte verlangt die Feststellung der Ungültigkeit der Klagebewilligung vom 6. September 2023 aufgrund formeller Mängel im Schlichtungsverfahren und die Aufhebung der Klagebewilligung. Sie führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, die Grundsätze des Schlichtungsverfahrens seien mit Füssen getreten worden. Entgegen der Klagebewilligung habe die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht unentschuldigt gefehlt. Willkürlich habe am Bezirksgericht Zofingen Gerichtspräsident D._____ die E._____ AG als Vertreterin nicht zugelassen. Das Schreiben der E.___