Die entsprechende Tätigkeit der Gesuchstellerin ist somit als berufsmässig zu bezeichnen. Die berufsmässige Vertretung vor den Arbeitsgerichten ist durch Anwältinnen und Anwälte (Art. 68 Abs. 2 lit. a) oder durch Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionäre zulässig (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO und § 18 Abs. 1 EG ZPO). Nachdem weder die E._____ AG noch der für sie unterzeichnende Verwaltungsratspräsident F._____ unter eine dieser Kategorien fallen, ist die Vertretung der Beklagten durch die E._____ AG unzulässig.