3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts mindestens jedoch in der Höhe von CHF 13'920 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Schlusszeugnis wie folgt zu verfassen und auszustellen: […] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 1.3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde die Klage der Beklagten zur Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. 2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2023 an "Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, Postfach, 5000 Aarau" stellte die Beklagte folgende Anträge: