2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 12'685.15 brutto resp. CHF 11'224.20 netto zzgl. 5% Verzugszinsen seit dem 11. Mai 2023 abzurechnen und zu bezahlen. 3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts mindestens jedoch in der Höhe von CHF 13'920 zu bezahlen. 4. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, das Schlusszeugnis wie folgt zu verfassen und auszustellen: […] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."