Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2023.40 (VZ.2023.29) Art. 73 Entscheid vom 20. November 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler, Sälistrasse 27, 6005 Luzern Beklagte und B._____ AG, Gesuchstellerin […] Gesuchsgegner C._____, Gerichtspräsident Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, Bahnhofplatz, 4800 Zofingen Gegenstand Ausstandsgesuch / Klagebewilligung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Präsidium des Arbeitsgerichts Zofingen (Gerichtspräsident D._____) erteilte am 6. September 2023 der Klägerin eine Klagebewilligung für fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 1'234.85 brutto resp. CHF 1'092.60 netto zzgl. 5% Verzugszinsen seit dem 11. Mai 2023 abzurechnen und zu bezahlen. 2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 12'685.15 brutto resp. CHF 11'224.20 netto zzgl. 5% Verzugszinsen seit dem 11. Mai 2023 abzurechnen und zu bezahlen. 3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Ent- schädigung nach Ermessen des Gerichts mindestens jedoch in der Höhe von CHF 13'920 zu bezahlen. 4. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, das Schlusszeugnis wie folgt zu verfassen und auszustellen: […] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegne- rin." 1.2. Mit Klage vom 29. September 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirks- gericht Zofingen: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'234.85 brutto resp. CHF 1'092.60 netto zzgl. 5% Verzugszinsen seit dem 11. Mai 2023 abzu- rechnen und zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 12'685.15 brutto resp. CHF 11'224.20 netto zzgl. 5% Verzugszinsen seit dem 11. Mai 2023 ab- zurechnen und zu bezahlen. -3- 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts mindestens jedoch in der Höhe von CHF 13'920 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Schlusszeugnis wie folgt zu verfassen und auszustellen: […] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 1.3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde die Klage der Beklagten zur Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. 2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2023 an "Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Aargau, Zivilgericht, Postfach, 5000 Aarau" stellte die Beklagte folgende Anträge: "1. Ausstandsgesuch GP C._____ Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 209, Art. 319 f. ZPO Aktuell bereits laufendes Ausstandsgesuch ZVE.2023.33/EE (VZ.2022.7) weshalb das vorliegende Gesuch an die Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Aargau gerichtet wird 2. Feststellung Ungültigkeit der Klagebewilligung aufgrund formeller Mängel im Schlichtungsverfahren, Weshalb die Klagebewilligung aufzuheben ist 3. Alles unter Kosten- [und] Entschädigungsfolgen" Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beklagte hat mit Vollmacht vom 4. September 2023 die E._____ AG bevollmächtigt. -4- 1.2. 1.2.1. Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Diese vertragliche Prozessvertretung ist nicht Anwältinnen oder Anwälten vorbehalten. Es können auch juristische Laien als Vertreter bevollmächtigt werden. Nach in der Lehre (HRUBESCH-MILLAUER, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Kommentar [DIKE-Komm-ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 68 ZPO; TENCHIO, Basler Kommentar zur ZPO [BSK- ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 68 ZPO; AFFENTRANGER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Stämpflis Handkommentar, 2010, N. 2 zu Art. 68 ZPO) und kantonaler Praxis (Obergericht Bern, ZK 11 184 E. IV/4; Ober- gericht Zürich, PS 110143-O/U E. 1) vertretener Auffassung kann es sich dabei nur um natürliche Personen handeln (vgl. demgegenüber WALTHER, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 27 SchKG, wo ausgeführt wird, als "jede handlungsfähige Person", die gemäss Art. 27 Abs. 1 SchKG andere Personen vertreten kann, kämen alle handlungsfä- higen natürlichen und juristischen Personen in Frage). Gemäss diesem Verständnis von Art. 68 Abs. 1 ZPO wäre die E._____ AG als juristische Person somit nicht berechtigt, im Sinne von Art. 68 Abs. 1 ZPO eine Partei zu vertreten. 1.2.2. Weiter stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend bei der Vertretung durch die E._____ AG um eine berufsmässige Vertretung handelt. Von einer sol- chen ist auszugehen, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann dann geschlossen wer- den, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Be- rufsfrau. Da das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vor- dergrund steht, rechtfertigt es sich, solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen (BGE 140 III 555). Dazu ergibt sich weder aus der Vollmacht noch aus der Rechtsschrift der Beklagten etwas. Die E._____ AG hat gemäss Handelsregister folgenden Zweck: "Die Gesellschaft bezweckt Dienstleistungen in den Bereichen Un- ternehmungsberatung, Recht, Versicherungen, Finanz und Treuhandwe- sen. Sie bezweckt zudem den Erwerb, das Halten, das Vermieten und das Veräussern von Liegenschaften. Sie kann Wertschriften, Patente, Lizenzen und Schutzrechte aller Art erwerben, registrieren, verwalten, belasten und veräussern sowie Finanz-, Anlage- und Treuhandgeschäfte aller Art täti- gen. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vor- nehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und -5- Dritte eingehen. Im weitern kann sie Zweigniederlassungen und Tochter- gesellschaften im In- und Ausland errichten, sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck im Zusammenhang stehen." Diese Zweckumschreibung deutet darauf hin, dass die E._____ AG bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Vertretungen zu übernehmen. Dass die E._____ AG vor dem Obergericht des Kantons Aargau in mehre- ren weiteren Verfahren als Vertreterin aufgetreten ist, ist zudem gerichts- notorisch. Die entsprechende Tätigkeit der Gesuchstellerin ist somit als be- rufsmässig zu bezeichnen. Die berufsmässige Vertretung vor den Arbeits- gerichten ist durch Anwältinnen und Anwälte (Art. 68 Abs. 2 lit. a) oder durch Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionäre zulässig (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO und § 18 Abs. 1 EG ZPO). Nachdem weder die E._____ AG noch der für sie unterzeichnende Verwaltungsratspräsident F._____ unter eine dieser Kategorien fallen, ist die Vertretung der Beklagten durch die E._____ AG unzulässig. 1.2.3. Selbst wenn die Beschwerde gegen die Klagebewilligung bzw. das Aus- standsgesuch gültig eingereicht worden wären, ist auf diese auch aus an- deren Gründen nicht einzutreten: 2. 2.1. Die Beklagte verlangt die Feststellung der Ungültigkeit der Klagebewilli- gung vom 6. September 2023 aufgrund formeller Mängel im Schlichtungs- verfahren und die Aufhebung der Klagebewilligung. Sie führt in diesem Zu- sammenhang im Wesentlichen aus, die Grundsätze des Schlichtungsver- fahrens seien mit Füssen getreten worden. Entgegen der Klagebewilligung habe die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht unentschuldigt gefehlt. Willkürlich habe am Bezirksgericht Zofingen Gerichtspräsident D._____ die E._____ AG als Vertreterin nicht zugelassen. Das Schreiben der E._____ AG vom 4. September 2023 für die Beklagte habe man zum Anlass genommen, das Schlichtungsverfahren contra legem durchzufüh- ren und die Schlichtungsverhandlung gar nicht erst abzuhalten, sondern auf die Ausfertigung der Klagebewilligung zu beschränken. Der Rechtsver- treter der Klägerin schreibe in seiner Klage lügenhaft und hoch auffällig: "Die Schlichtungsverhandlung, an welcher die Beklagte unentschuldigt ge- fehlt hat, fand am 6. September 2023 statt. Am selben Tag wurde die Kla- gebewilligung ausgestellt. Zugestellt wurde die Klagebewilligung jedoch erst am 14. September 2023". 2.2. Kommt es vor der Schlichtungsbehörde zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die -6- Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Das Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde ist, wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Pro- zessvoraussetzung, die das Gericht, bei dem die Klage erhoben wird, von Amtes wegen zu prüfen hat. Die Klagebewilligung stellt aber – abgesehen vom Spruch über die Kosten – keinen anfechtbaren Entscheid dar (BGE 141 III 159 E. 2.1; 139 III 273 E. 2.3). Auf die als Anfechtung der Klagebe- willigung und damit als gegen letztere gerichtete Beschwerde zu verste- hende Eingabe der Beklagten ist somit nicht einzutreten. 3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2023 wird der Ausstand von Gerichtspräsident C._____ im arbeitsgerichtlichen Verfahren verlangt, für das erstinstanzlich das Arbeitsgericht zuständig ist (§ 8 EG ZPO). Über den Ausstand des Prä- sidenten oder einzelner Mitglieder eines Kollegialgerichts entscheidet das entsprechende Gericht unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 19 lit. d EG ZPO). Das von der Beklagten – wie sich aus ihrer Eingabe ergibt, bewusst – ausdrücklich angerufene Obergericht ist für den Entscheid über den Ausstand von Gerichtspräsident C._____ somit nicht zuständig. Auch auf dieses Begehren ist nicht einzutreten. 4. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und fehlender Entscheidzuständigkeit des Obergerichts für das Aus- standsbegehren (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 8 zu Art. 49 ZPO) wurde von einer Zustellung zur Stellungnahme an die Vorinstanz und die Gegenpartei ab- gesehen. 5. Ausgangsgemäss ist die (reduzierte) obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (Fr. 300.00 für das Beschwerdeverfahren und Fr. 200.00 für das Ausstandsverfahren) der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -7- 1.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 300.00 wird der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. 1.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen geschul- det. 2. 2.1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren in Höhe von Fr. 200.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. 2.3. Für das Ausstandsverfahren sind keine Parteientschädigungen geschuldet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung (betr. Anfechtung Klagebewilligung [Dispo-Ziff. 1]) für die Be- schwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 29'716.00. Rechtsmittelbelehrung (betr. Ausstandsgesuch [Dispo-Ziff. 2]) für die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) an das Justizgericht (§ 38 Abs. 1 lit. e GOG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an gerechnet beim Jus- tizgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden (§ 38 Abs. 1 lit. e GOG). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Justizgericht und für jede Gegenpartei einzu- reichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Justizge- richt kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein ent- sprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Aarau, 20. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser