2. 2.1. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, A. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie fünf Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen, wovon einmal im Jahr mindestens zwei aufeinanderfolgende Wochen. Die Ferien sind vom Beklagten bis Ende Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Voraus anzukündigen. Abweichende Vereinbarungen nach Absprache der Parteien bleiben vorbehalten.