obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 (§ 7 VKD) zu halbieren und die Parteien ihre eigenen zweitinstanzlichen Parteikosten tragen zu lassen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung von Berufung und Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 11. Oktober 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: