6. Die Klägerinnen obsiegen hinsichtlich des Wochenendbesuchsrechts vollständig (mit ihrer Anschlussberufung). Bezüglich des Ferienrechts obsiegt der Beklagte nicht ganz zur Hälfte (mit seiner Berufung). Schliesslich obsiegt der Beklage im Unterhaltspunkt gemessen an den von beiden Seiten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gestellten Anträgen etwas mehr als zur Hälfte. Da das vollständige Obsiegen der Klägerinnen punkto Wochenendbesuchsrecht schwerer zu gewichten ist als das nur teilweise Obsiegen des Beklagten hinsichtlich Ferienrecht rechtfertigt es sich insgesamt, die - 34 -