Anzufügen ist, dass die so für die Phasen 1 und 2 errechneten Unterhaltsbeiträge von Fr. 520.00 bzw. Fr. 640.00 unter den vom Beklagten beantragten liegen (Berufung: Fr. 568.00 und Fr. 630.00; Anschlussberufungsantwort: Fr. 604.00 und Fr. 665.00). Wegen der Geltung der Offizialmaxime binden diese Anträge das Gericht nicht.