Somit verfügt die Klägerin 2 ausser in den Phasen 2 und 3c (von je fünf Monaten Dauer, was gemessen an der ganzen Unterhaltsdauer vernachlässigbar erscheint) über (teilweise deutlich) höhere Überschüsse als der Beklagte. An diesem Befund ändert sich auch nichts, wenn die (auf Seiten der Klägerin 2 vernachlässigbar höhere) Steuerlast berücksichtigt wird.