Entlastung erfährt, dass bei ihm der ganze Kindergrundbetrag eingesetzt wird, obwohl ein Teil der durch den Grundbetrag abgedeckten Kosten beim anderen Elternteil im Rahmen des persönlichen Verkehrs anfallen. Es ist sodann in keiner Weise einsichtig, wieso dem Inhaber der Alleinobhut mit einem Kind Grundbeträge von insgesamt Fr. 1'750.00/1'950.00 - 31 - (Fr. 1'350.00 + Fr. 400.00/600.00) zustehen sollen, in Hausgemeinschaft mit einem Kind zusammenlebenden Eltern dagegen lediglich Fr. 2'100.00/2'300.00 (Fr. 1'700.00 + Fr. 400.00/600.00).