bei der persönlichen Betreuung erfährt und der andere Elternteil (Unterhaltsschuldner) die mit der Fremdbetreuung verbundenen Kosten als Teil des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes übernimmt (vgl. vorstehende E. 5.4.2.2). Sind aber solcherart gleichwertige Beiträge beider Elternteile vorhanden, muss das Kind an den von beiden Elternteilen erzielten Überschüssen partizipieren (Art. 285 Abs. 1 ZGB: "Leistungsfähigkeit der Eltern").