Es verbleibt die Frage, ob bzw. inwieweit die Klägerin 1 an diesen Überschüssen partizipieren soll. Die Vorinstanz hat einen Anspruch der Klägerin 1 auf einen Überschussanteil bejaht, diesen allerdings für alle Phasen auf Fr. 250.00 limitiert ("gedeckelt", angefochtener Entscheid 4.3.4). Der Beklagte gesteht zwar im vorliegenden Rechtsmittelverfahren seiner Tochter (tiefere) Überschussanteile zu, dies allerdings ausgehend von einer anderen Berechnungsmethode (Matrix wie bei alternierender Obhut), die – trotz der zugestandenen Überschussanteile – (deutlich) tiefere Unterhaltsbeiträge ergibt.