5.7. 5.7.1. Verpflichtet man den Beklagten zur Deckung des nach Abzug der Kinderzulage verbleibenden familienrechtlichen Existenzminimums (ohne Steueranteil) der Klägerin 1, verbleiben ihm unter Berücksichtigung seines eigenen familienrechtlichen Existenzminimums (ebenfalls ohne Steuern) folgende Überschüsse: