Solches ist vorliegend nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte gezwungen war, einen Kleinkredit über Fr. 20'000.00 aufzunehmen, verfügte er doch bei einem unbestrittenen Nettoeinkommen von Fr. 6'200.00 einerseits und einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4'118.00 (inkl. Fr. 402.00 für die Tilgung des alten Kredits) bis Juli 2021 sowie Fr. 3'716.00 ab August 2021 sowie einem tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.00 (zuzüglich Kinderzulage von Fr. 300.00) an seine Tochter (Klage, act. 2; Klageantwort, act. 14 und Duplik, act. 43) anderseits über einen Überschuss von Fr. 1'500.00 bzw. Fr. 1'900.00. Zwar bringt der Beklagte in sei-